Satzung

Satzung der rechtsfähigen gemeinnützigen
STIFTUNG GENERATIONEN-ZUSAMMENHALT

Präambel

Dem Stifter ist daran gelegen, Projekte für Personen durchzuführen, die wegen Alters, Armut, Behinderung, Herkunft, Glaube etc. - aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen – keine, respektive wenig Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben haben. Die Projekte sollen die Teilhabe dieser Menschen, insbesondere an kulturellen Veranstaltungen fördern und ermöglichen.

Der Stifter ist:

• Herr Ocke Rickertsen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „STIFTUNG GENERATIONEN-ZUSAMMENHALT“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung

a)  der Jugend- und Altenhilfe

b)  der Bildung

c)  des bürgerschaftlichen Engagements

sowie

d) die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Zweck der Stiftung ist ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen bzw. mildtätigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Fördermittel). Es sollen auch Zuwendungen und Spenden von Privatpersonen, Unternehmern und Sponsoren eingeworben werden.

(2)  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die folgenden Tätigkeiten, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist:

a)  Organisation gemeinsamer Besuche von Kulturveranstaltungen von Jugendlichen mit Menschen, die aus Altersgründen, wegen Armut, Behinderung, Herkunft, Glaube oder aus anderen Gründen benachteiligt sind,

b)  Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen der gesellschaftlichen Ausgrenzung, Alter, Armut und demographischem Wandel,

c)  Ermöglichung intergenerativer Treffen gegen Ausgrenzung und Armut,

d)  Übertragung ehrenamtlicher Tätigkeiten auf Jugendliche für die Durchführung der genannten Projekte.

e)  Vermittlung und Organisation quartiersbezogener Aktivitäten, d.h. im unmittelbaren Wohnumfeld der bedürftigen Personen.

(3)  Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen dabei nicht gleichzeitig oder mit gleicher Gewichtung verwirklicht werden. Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre finanziellen oder sachlichen Mitteln teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt, wenn diese Körperschaft mit diesen Mitteln Maßnahmen nach § 2 fördert.

(3)  Die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke kann ebenfalls erfolgen durch Spenden, Zustiftungen und Einwerbung von Mitteln anderer steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2) „Die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung errichtet. Das Stiftungsvermögen soll über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren verbraucht werden. Der Verbrauch ist variabel gestaltbar, jedoch sollen nach fünf Jahren mind. noch 25% des Vermögens vorhanden sein. Zuwendungen und sonstige Vergaben von Stiftungsmitteln können auch aus dem verbrauchbaren Vermögen der Stiftung erfolgen, wenn dadurch die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der Satzung gefördert werden. Die Stiftung wird mit Verbrauch des Stiftungsvermögens nach Ablauf der 10 Jahre durch Beschluss des Vorstandes aufgelöst.

Sofern das Vermögen der Stiftung nach 10 Jahren mindestens der Höhe des Gründungsvermögens entspricht und die Spenden und Fördergelder in den letzten drei Jahren vor Ablauf des Verbrauchszeitraums im Durchschnitt € 90.000 betrugen, besteht die Stiftung für weitere 10 Jahre fort.

Die Verlängerung des Verbrauchszeitraums nach Satz 6 ist der Stiftungsaufsicht anzuzeigen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 6 ist der Stiftungsaufsicht durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.“

(3)  Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Der Vorstand unterliegt im Rahmen der gültigen Gesetze keinen Einschränkungen im Hinblick auf eine wirtschaftlich sinnvolle, ertragreiche Vermögensanlage.

(4)  Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung Rücklagen bilden. Die Zuführung von freien Rücklagen in das Vermögen zur Werterhaltung ist zulässig.

(5)  Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken. Die Stiftung darf Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen.

(6)  Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus ein bis drei Personen besteht. Liegen die jährlichen Gesamteinnahmen mindestens zwei Jahre in Folge über 2 Millionen Euro, so besteht der Vorstand aus mind. zwei Personen. Der Vorstand kann aus hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern bestehen. Ein Vorstandsmitglied soll hauptamtlich tätig sein. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.

(2) Herr Ocke Rickertsen gehört dem ersten Vorstand als geschäftsführender Vorsitzender auf Lebenszeit an. Neue Vorstandsmitglieder werden durch Kooptation bestimmt. Ist mehr als ein Vorstand berufen, wird der Vorsitzende aus der Mitte der Vorstände bestimmt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt das verbliebene Vorstandsmitglied oder die verbliebenen Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson.

(4) Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand wählt das Kuratorium, sofern ein solches gebildet worden ist, die Vorstandsmitglieder für jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind – unbeschadet anderweitiger Regelungen in dieser Satzung – grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung in Form der sog. Ehrenamtspauschale bis zur steuerfreien Höchstgrenze i.S.d. § 3 Ziff. 26 a EStG oder eine angemessene Entschädigung für Arbeits- und Zeitaufwand ausbezahlt werden, soweit die Finanzlage der Stiftung dies erlaubt. Unabhängig davon haben die Mitglieder des Vorstandes einen Anspruch auf Auslagenersatz (z. B. Reisekosten).

(6) Von dem Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen werden. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

(1)  Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2)  Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung und Projektleitung/-implementierung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.

Zur Umsetzung der Stiftungszwecke soll der Vorstand die zuständigen Behörden bei notwendigen administrativen Maßnahmen unterstützen.

(3)  Der Vorstand erstellt innerhalb der gesetzlichen Frist eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Soweit der Umfang der Geschäftstätigkeit dies erfordert, kann der Vorstand die Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragen.

(4) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Vertretung der Stiftung

(1)  Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsbefugt.

(2)  Einzelnen Vorständen kann durch Vorstandsbeschluss Einzelvertretungsberechtigung erteilt werden. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so ist diese stets einzelvertretungsberechtigt. Herr Ocke Rickertsen ist als erstes Vorstandsmitglied der Stiftung auf Lebenszeit einzelvertretungsberechtigt.

(3)  Jedes Mitglied des Vorstands legt eventuelle Interessenkonflikte gegenüber den anderen Mitgliedern des Vorstands sowie gegenüber dem Kuratorium offen.

(4)  Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter im Sinne der §§ 30, 86 BGB berufen. Die Vollmacht erstreckt sich auf diejenigen Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Ein besonderer Vertreter kann nur vom Vorstand abberufen werden. Der erste besondere Vertreter wird durch das Stiftungsgeschäft berufen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1)  Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Besteht der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern, bedürfen die Beschlüsse der Einstimmigkeit

(2)  Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die vom Vorsitzenden des Vorstands oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben sind.

(3)  Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen und an der Beschlussfassung teilnehmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.

§ 9 Vorstandssitzungen

(1)  Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende des Vorstands - im Verhinderungsfall seine Vertretung - bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr finden mindestens zwei Vorstandssitzungen statt. In einer dieser Sitzungen wird die Jahresrechnung beschlossen wird. Die Sitzungen werden protokolliert.

(2)  Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere

Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden in Textform unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 10 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

(1)  Der Stiftungsvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie die Stiftungszwecke nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern, der Erfüllung von Vorgaben für die Zertifizierung gemeinnütziger Organisationen dienen oder die Erfüllung der Stiftungszwecke erleichtern.

(2)  Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Vorstandsmitglieder einstimmig beschlossen werden, wobei die Einstimmigkeit die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder bedarf und Enthaltungen nicht als Zustimmung gelten. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

(3)  Beschlüsse über Satzungsänderungen nach Abs. 2 sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung der Stiftungszwecke unmöglich geworden ist oder wenn sich die Verhältnisse so ändern, dass die Erfüllung der Stiftungszwecke nicht mehr sinnvoll erscheint. Beschlüsse über Zweckerweiterungen, Zweckänderungen, Zusammenlegung oder Auflösung können nur mit Zustimmung des Stifters gefasst werden.

(4)  Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand ist die Änderung des Stiftungszweckes nach Abs. 2 im Falle einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nur durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Kuratoriums möglich; dieser kann nur in einer gemeinsamen Sitzung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der Mitglieder gefasst werden.

(5)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen der Stiftung nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten, an eine vom Vorstand durch Beschluss bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Verein, gemeinnützige GmbH) zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 dieser Satzung.

(6)  Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Kuratorium

(1)  Die Stiftung soll ein Kuratorium bilden, das aus drei bis vier Mitgliedern besteht. Die Entscheidung über die Bildung und die Zusammensetzung des ersten Kuratoriums trifft der Stifter.

(2)  Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Dem Kuratorium gehören keine Personen an, die dem Vorstand angehören, mit Mitgliedern des Vorstandes persönlich verbunden sind, für die Stiftung oder mit ihr rechtlich verbundene Organisationen oder Unternehmen als Angestellte oder Honorarkräfte tätig sind, von der Stiftung mit Beratungen oder Prüfungen beauftragt wurden oder bei solchen Auftragnehmern beschäftigt sind, z.B. bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

(3)  Das Kuratorium tritt jährlich mindestens einmal persönlich zusammen. Die Kuratoriumsmitglieder erhalten rechtzeitig vor der jährlichen Zusammenkunft die Rechnungslegung sowie alle weiteren Informationen, die für die Vorbereitung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlich sind. Die Sitzungen werden protokolliert.

(4)  Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stifter auf drei Jahre benannt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der nachfolgenden Mitglieder erfolgt durch die übrigen Mitglieder des Kuratoriums (Kooptation).

(5)  Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Auswahl und Realisierung der Stiftungsprojekte und überwacht die Einhaltung dieser Satzung und die Erfüllung der Stiftungszwecke. Das Kuratorium soll sich eine Geschäftsordnung geben.

(6)  Das Kuratorium entscheidet über die Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands.

(7)  Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende des Kuratoriums lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Alle Kuratoriumsmitglieder müssen einer schriftlichen Abstimmung zustimmen. Es muss sich mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst.

(8)  Für Entscheidungen über folgende Angelegenheiten der Stiftung bedarf der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums. Hierunter fallen insbesondere:

a) die Wahl eines Abschlussprüfers, sofern dies für erforderlich erachtet wird b) die Entscheidung über die Vergütung und pauschale Aufwandsentschädigung von Vorstandsmitgliedern.

(9) Alle Kuratoriumsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen.

(10) Veränderungen innerhalb des Kuratoriums werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt.

§ 13 Aufsicht und Inkrafttreten

(1)  Die Stiftung untersteht der Aufsicht des nach Maßgabe der Stiftungsbehörde in Hamburg nach Maßgabe des in Hamburg geltenden Stiftungsrechts.

(2)  Die Stiftung trägt die Kosten der Errichtung bis zur Höhe von 2.500,00 Euro.

(3)  Diese Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig in Kraft.